Wie sieht es mit Unparteilichkeit und Intergrität des Sachverständigen / Gutachters aus?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sach-verständige schuldet Ihnen als seinem Auftraggeber unparteiische und neutrale Beurteilungen von Sachverhalten. Ein
Hinarbeiten auf ein vom Auftraggeber vorgegebenes Ergebnis ist vom öffentlich bestellten und vereidigten
Sach-verständigen nicht erwartbar, sondern ist ein Ergebnis zu erwarten, welches auf einer objektiven,
weisungsfreien, persönlichen und gewissenhaften Anwendung der besonderen Sachkunde und Erfahrung des öffentlich bestellten und
vereidigten Sachverständigen beruht.
Was macht den von einer Handwerkskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus?
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige (HWK) ist Meister bzw. Ingenieur seines Fachs. Nach Lehrausbildung, Gesellentätigkeit, abgelegter Meisterprüfung und der umfangreichen Sachverständigenausbildung wird er auf Antrag bei der HWK in seinem Fachgebiet öffentlich bestellt und vereidigt, nachdem er seine fachliche und persönliche Eignung nachgewiesen hat. Eine öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger wird nicht lediglich durch absolvieren von Kursen und auch nicht allein aus dem Führen akademischer Titel erlangt .
Sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige "alte Hasen" und "up to date"?
Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige haben den wichtigsten Fundus, nämlich Erfahrung. Ihre Aktualität der Sachkunde müssen öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ständig beweisen, z. B. durch nachweisliche Teilnahme an kostenintensiven Fortbildungen, zu denen eine Verpflichtung besteht. Weil eigentlich sämtliche zu beurteilenden Sachen in der Vergangenheit erbaut/hergestellt worden sind - sei es erst kurz her oder bereits vor Jahren oder Jahrzehnten - bedarf es also eines reichen Erfahrungsschatzes. Festgestellte Sachverhalte geben einen Zustand grundsätzlich nur zum Zeitpunkt der Feststellungen wider. Beurteilungen der Sachverhalte beruhen hingegen auf den Regeln und Normen, welche zum Zeitpunkt der Herstellung der Sache gegolten hatten. Ausnahmen bilden lediglich sicherheits-relevante Teile oder Flächen, wie z. B. Veränderung der rutschhemmenden Eigenschaften in der Nutzungsphase.